Der Brandschutznavigator

Na, willst du auch endlich mal mit dem nachwachsenden Baustoff Holz bauen? Oder fragst du dich schon immer, wie das mit dem Brandschutz und Holzbau funktioniert? Dann bist du hier genau richtig! Der Brandschutznavigator hilft dir bei deinem konkreten Holzbauprojekt – er ist dein Navigator durch den "bauordnungsrechtlichen Dschungel" für das baurechtskonforme Planen und Bauen mit Holz. Er zeigt dir die aktuellen baurechtlichen Möglichkeiten, wie du Bauteile mit Anforderungen an den Feuerwiderstand in Holztafel- und Holzmassivbauweise realisieren kannst. Der Brandschutznavigator gibt dir Informationen über die erforderlichen Nachweise und erklärt dir, wie die Übereinstimmungsbestätigung nach der erfolgreichen Bauausführung problemlos funktioniert.

Verwendbarkeitsnachweise und technische Regeln für den Brandfall im Holzbau

Das deutsche Bauordnungsrecht ist für den täglichen Gebrauch im Planungs- und Bauprozess eine Herausforderung. Viele unterschiedliche Regeln, Vorschriften, Normen etc. sind für die Planung und den Bau von Bauwerken heranzuziehen. Oftmals sind die gegenseitigen Abhängigkeiten und unzähligen Verweise auf den ersten Blick nicht klar ersichtlich – das ändert sich nun.

Wähle einfach den für dein Projekt erforderlichen Feuerwiderstand aus und der Brandschutznavigator zeigt dir ob und wie du mit Holz bauen kannst.

BA

Bauart

BP

Bauprodukt

ETA

European Technical Assessment - Europäische Technische Bewertung

DoP

Leistungserklärung (DoP)
Die Bauproduktenverordnung der Europäischen Gemeinschaft sieht eine sog. Declaration of performance (DoP) oder auf Deutsch Leistungserklärung vor. Mit Hilfe dieser Leistungserklärung bringt der Hersteller zum Ausdruck, dass die Eigenschaften der gelieferten Produkte der erklärten Leistung entsprechen. Auf Basis dieser Leistungserklärung nimmt der Hersteller eine CE-Kennzeichnung (frz. „Communautés Européennes“) seiner Produkte vor.

M-HFHHolzR

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (Download von bauministerkonferenz.de)

abP

Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ist ein Verwendbarkeitsnachweis, der für ein Bauprodukt bzw. eine Bauart erteilt wird, wenn es nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. Ein allgemein anerkanntes Prüfverfahren stellt beispielsweise die DIN EN 1364-1 in Verbindung mit der DIN EN 1363-1 für die Prüfung des Raumabschlusses und der Wärmedämmung für eine nichtragende Wand dar. In diesen beiden Normen werden sowohl der Prüfstand, die Ausführung des Prüfkörpers, als auch die genauen Leistungskriterien definiert und beschrieben.
Aus der der MVV TB C 3 und C 4 ergibt sich im Einzelnen, für welche Bauprodukte und für welche Bauarten ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt werden kann und welches anerkannte Prüfverfahren maßgebend ist.

abZ

Allgemein bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden für Bauprodukte im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen erteilt, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN-Normen, gibt oder die wesentlich von diesen abweichen. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden für alle Bundesländer zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt.

aBG

Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
Allgemeine Bauartgenehmigungen existieren erst seit Einführung der MVV TB. Sie sind das Pendant zu allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen für Bauarten. Eine Bauart kann zukünftig keine allgemein bauaufsichtliche Zulassung mehr besitzen, sondern erhält eine allgemeine Bauartgenehmigung. Allgemeine Bauartgenehmigungen werden gleichlautend für Bauarten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die wesentlich von diesen abweichen, erteilt. Allgemeine Bauartgenehmigungen werden für alle Bundesländer ebenfalls zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt.

ZiE

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (ZiE)
Der Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten kann im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte erfolgen, für die es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder die wesentlich von einer Technischen Baubestimmung abweichen.
Der Verwendbarkeitsnachweis gilt jedoch nur für ein spezifisches Bauvorhaben.

vBG

Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ist für Bauarten auch hier das Pendant zum Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall für Bauprodukte. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen, jedoch handelt es sich um eine Bauart, an Stelle eines Bauproduktes.
Der Verwendbarkeitsnachweis gilt auch hier nur für ein spezifisches Bauvorhaben.

DIN 4102-4

Diese Norm klassifiziert Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile auf der Grundlage von Prüfnormen. Diese Norm enthält somit den Nachweis des Brandverhaltens bzw. der Feuerwiderstandsfähigkeit und legt die Anwendungs- und Ausführungsregelungen für Bauteile fest.
Der Norm kann beispielsweise entnommen werden, wie sich eine Holztafelbauwand mit einem Feuerwiderstand von 30 min zusammensetzen lässt. So lassen sich der Norm die Bauteilaufbauten mit Angaben über Ständerabmessungen, Plattendicke und Materialarten aus Tabellen entnehmen. Weiter lassen sich beispielsweise Varianten für Wand-Wand oder Wand-Decken Anschlüsse finden.
In der Regel fanden Belegbrandversuche für die in der Norm geregelten Aufbauten statt.

Übereinstimmungsbestätigung

§ 16a MBO
Bauarten
(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

Übereinstimmungsbestätigung durch Ü-Zeichen

§ 21 MBO
Übereinstimmungsbestätigung
(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 85a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) 1Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

C 4.1

C4 - Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO1 bedürfen
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 4 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

C 4.2

C4 - Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO1 bedürfen
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 4 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

C 4.3

C4 - Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 MBO1 bedürfen
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 4 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

C 2.3.1.4

C2 - Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO1
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

C 2.3.1.5

C2 - Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO1
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

C 2.3.1.1

C2 - Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO1
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

C 2.3.1.2

C2 - Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO1
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

C 2.3.1.3

C2 - Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO1
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 5 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

C 3.21

C3 - Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 MBO1 bedürfen
Aufgrund § 85a Abs. 2 Nr. 4 MBO1 wird Folgendes bestimmt:

BA
Bauart

BP
Bauprodukt

ETA
European Technical Assessment - Europäische Technische Bewertung

M-HFHHolzR
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (Download)

Fragen & Antworten

Du hast Fragen zum Brandschutznavigator oder zum Brandschutz und Holzbau, dann bist du hier richtig. Wir haben für dich die meist gestellten Fragen aufgeführt und natürlich auch beantwortet. Brennt dir eine spezielle Frage unter den Nägeln, so wende dich einfach an uns.

Was ist der Unterscheid zwischen der Bauordnung und der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)?

Die Bauordnung schafft als Gesetz einen Rechtscharakter für die am Bau notwendigen Begrifflichkeiten und Prozedere und stellt Anforderungen für das Gebäude, bzw. die bauliche Anlage. Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung zeigt Wege auf, wie diese Anforderungen umgesetzt werden können, welche weiteren Bestimmungen zu berücksichtigen, bzw. welche Vorgehensweisen zur Erreichung der Anforderungen maßgebend sind.

Welche Normen, Regeln, Richtlinien etc. gelten in meinem Bundesland als eingeführte technische Baubestimmungen und müssen folglich für die Planung und Ausführung berücksichtigt werden und wo werden diese aufgeführt?

Die in der landesspezifischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) aufgeführten und somit eingeführten Technischen Baubestimmungen sind für den Vollzug der bauaufsichtlichen Anforderungen zuständig. Im Klartext: Die von den Landesregierungen öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen in der jeweiligen VV TB sind zu berücksichtigen!

Unterscheiden sich sie bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Baustoffe und Bauteile in Abhängigkeit der Gebäudeklassen?

Die Bauordnung unterscheidet Anforderungen in Abhängigkeit der fünf Gebäudeklassen an die Baustoffe und die Bauteile. Mit steigender Gebäudeklasse müssen Bauteile in der Regel leistungsfähiger bzw. robuster werden, gleichzeitig steigen auch die Anforderungen an die Baustoffe in Bezug auf deren Brennbarkeit. Der Hintergrund für die steigenden Leistungsanforderungen ist, dass mit steigender Gebäudeklasse meist eine höhere Anzahl an Nutzern bei einem Brandereignis betroffen sind. Parallel steigen die Herausforderungen für die Feuerwehr im Brandfall, beispielsweise durch längere Zuwegungen, auf Grund der Gebäudehöhe.

Was ist ein Bauprodukt?

Unter Bauprodukten sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze zu verstehen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, oder aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie beispielsweise Fertighäuser, Fertiggaragen, vorgefertigte Holztafelbauwände, Brettschichtholzbalken oder Silos. Kurz und knapp, ein Bauprodukt kommt aus einem Herstellwerk fertig auf die Baustelle und wir nur noch verbaut.

Was ist ein Bausatz?

Mit Bausatz ist ein Bauprodukt gemeint, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird. Beispiel Bausatz für Unterdecken.

Was ist eine Bauart?

Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, wie beispielsweise eine auf der Baustelle errichtete Trockenbauwand oder Mauerwerkswand.

Was ist der Feuerwiderstand?

Der Feuerwiderstand von Bauteilen (Wänden, Decken, etc.) wird durch drei Eigenschaften charakterisiert. Die Tragfähigkeit, den Raumabschluss und die Wärmedämmung.

Tragfähigkeit
Fähigkeit des Bauteils zum Widerstand unter mechanischer Einwirkung bei ein- oder mehrseitiger Brandbeanspruchung, ohne Verlust der Standsicherheit.

Raumabschluss
Fähigkeit des Bauteils mit raumtrennender Funktion (einseitige Brandbeanspruchung), den Durchtritt von Feuer und heißen Gasen zur brandabgewandten Seite für eine definierte Dauer zu verhindern.

Wärmedämmung
Fähigkeit des Bauteils bei einseitiger Brandbeanspruchung, den Übersprung des Feuers infolge signifikanter Wärmeübertragung von der Brandraumseite auf die abgekehrte Seite zu verhindern.

Der Feuerwiderstand gilt immer nur für das „ganze“ Bauteil, also z.B. eine Wand mit allen ihren Schichten. Daraus erschließt sich, dass es nicht beliebig möglich ist einen Feuerwiderstand eines Bauteils (Wand, Decke, etc.) lediglich durch eine Beplankung zu generieren, d.h. es gibt beispielsweise keine F-30 Platte.

Was bedeutet feuerhemmend?

Feuerhemmende Bauteile (Wände, Decken, etc.) haben einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten. Feuerhemmende Bauteile können sowohl aus brennbaren, als auch aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung von Holz und Holzwerkstoffen ist daher uneingeschränkt möglich. Eingeordnet werden sie in die Klasse F 30-B bzw. REI 30.

Was bedeutet hochfeuerhemmend?

Hochfeuerhemmende Bauteile (Wände, Decken, etc.) haben einen Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten. Hochfeuerhemmende Bauteile können aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus brennbaren Baustoffen bestehen. Hochfeuerhemmende Bauteile aus brennbaren Baustoffen benötigen eine allseitig brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und es dürfen nur nichtbrennbare Dämmstoffe im Bauteil eingesetzt werden. Letztere sind national nach DIN 4102-2 nicht klassifizierbar, da in der Norm keine Leistungsklassifikation aufgeführt wird, mit der die zuvor genannte Anforderung beschreibbar wäre. Sie würden in die Klasse F-60 B fallen und daher denen aus brennbaren Baustoffen ohne Brandschutzbekleidung gleichgesetzt werden. Hochfeuerhemmende Bauteile können daher nur europäisch klassifiziert werden und es muss sowohl das Brandschutzvermögen der Brandschutzbekleidung mit K260 als auch die Feuerwiderstandsfähigkeit (60 min) nach DIN EN 13501-2 nachgewiesen werden. Durch die Brandschutzbekleidung K260 wird die brennbare Tragkonstruktion für eine geprüfte Zeit von 60 min (nach Einheitstemperaturkurve, ETK) durch die Bekleidung geschützt. Das bedeutet, die brennbare Tragkonstruktion beteiligt sich für die geforderten 60 min nicht am Brandereignis. Zum Zeitpunkt (2004) der Einführung des Begriffes „hochfeuerhemmend“ wurden dadurch zu mineralischen Bauteilen (z.B. Mauerwerk oder Stahlbeton) vergleichbare Konstruktionen in Holzbauweise geschaffen.

Beachte: Ausnahmen stellen hier aktuell (03/2020) die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Hier sind teilweise unter der Vorrausetzung zusätzlicher Anforderungen und Maßnahmen Bauteile aus brennbaren Baustoffen abweichend zu hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen zulässig. Die Betonung liegt hier auf dem entscheidenden Wort abweichend, folglich werden auch in diesen Landesbauordnungen die Worte hochfeuerhemmend und feuerbeständig nicht anderslautend definiert.

Was ist eine so genannte Kapselung (Brandschutzbekleidung)?

Durch die Kapselung (Brandschutzbekleidung) wird die brennbare Konstruktion für eine geprüfte Zeit in Minuten (nach Einheitstemperaturkurve) durch die Bekleidung geschützt. Das heißt die brennbaren Bauteile beteiligen sich über diese Zeit nicht am Brandereignis. Eine so genannte Kapselung „K2XX (XX=Minutenangabe)“ wird nach der europäischen Klassifizierungsnorm DIN EN 13501-2 klassifiziert.

In dieser Norm wird die Kapselung wie folgt definiert. Die Brandschutzfunktion K gibt die Fähigkeit einer Wand- oder Deckenbekleidung wieder, das dahinter liegende Material vor Entzündung, Verkohlung und anderen Schäden für eine festgelegte Zeit zu schützen.

Brandschutzbekleidungen sind die äußeren Teile von Bauteilen wie Wände, Decken und Dächer.

Für K2 muss für die Klassifizierungszeit (10 min oder 30 min oder 60 min) gezeigt werden, dass eine Spanplatte oder eine andere spezifische Trägerplatte sich nicht entzündet. Die Prüfung erfolgt nach der DIN EN 14135.

Was ist bei der Errichtung hochfeuerhemmender Bauteile in Holzbauweise (REI60 K260) zu beachten?

Für die Planung und Fertigung von hochfeuerhemmenden Wänden muss ein Bauteilaufbau eines konkreten allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (Verwendbarkeitsnachweis) ausgewählt und danach geplant und gebaut werden. Zusätzlich sind die Angaben der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) zu beachten.

Was bedeutet feuerbeständig?

Feuerbeständige Bauteile (Wände, Decken, etc.) haben einen Feuerwiderstand von mindestens 90 Minuten. Feuerbeständige Bauteile bestehen sofern sie tragend oder aussteifend sind aus nichtbrennbaren Baustoffen. Bei raumabschließenden Bauteilen muss eine durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen vorhanden sein. Durchgängige (reine) Holzkonstruktionen sind daher ohne eine materielle Abweichung vom Bauordnungsrecht aktuell nicht möglich. Eingeordnet werden sie in die Klasse F 90-A bzw. REI 90 (Feuerwiderstand 90 min).

Die korrekte Verwendung der drei bauordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten und eine frühzeitige Berücksichtigung des Baustoffes Holz sind daher bei Bauteilen die hochfeuerhemmend sein müssen, oder feuerbeständig sein sollen immens wichtig um einen reibungslosen Planungs- und Bauverlauf ermöglichen zu können.

Beachte: Ausnahmen stellen hier aktuell (03/2020) die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Hier sind teilweise unter der Vorrausetzung zusätzlicher Anforderungen und Maßnahmen Bauteile aus brennbaren Baustoffen abweichend zu hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen zulässig. Die Betonung liegt hier auf dem entscheidenden Wort abweichend, folglich werden auch in diesen Landesbauordnungen die Worte hochfeuerhemmend und feuerbeständig nicht anderslautend definiert.

Was gibt es bei Bauteilanschlüssen von brandschutztechnisch klassifizierten Bauteilen zu beachten (z.B. Wand – Decken Anschluss)?

Der Feuerwiderstand wird für die jeweiligen Bauteile (z.B. Decke oder Wand) einzeln nachgewiesen. Das bedeutet das Bauteil weißt eine klassifizierte Tragfähigkeit unter Brandbeanspruchung bzw. eine entsprechend klassifizierte raumabschließende Wirkung auf. In Verwendbarkeitsnachweisen wie einem Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) findet man keine Vorgaben für den korrekten Anschluss entsprechender Bauteile.

Vorgaben für brandschutztechnisch geregelte Anschlussvarianten lassen sich der DIN 4102‑4 (Holztafelbau z.B. Kapitel „10.5.6 Anschlüsse“), bzw. der jeweiligen landespezifischen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise, kurz HFHHolzR (Kapitel „3.4 Anschlüsse von Stützen, Trägern, Wand- und Deckenbauteilen“) entnehmen. Dort aufgeführte Detaillösungen sind für Holzbauteile mit Brandschutzanforderungen nachgewiesen und können folglich angewendet werden. Die raumabschließende Wirkung kann dadurch sichergestellt werden. Die Tragfähigkeit unter Brandbeanspruchung muss durch den Tragwerksplaner nachgewiesen und ggf. geprüft werden. Im Rahmen dieses Nachweises sind auch die Bauteilanschlüsse für eine entsprechende Tragfähigkeit unter Brandbeanspruchung zu bemessen.

Neben den beiden technischen Regeln zuvor, können auch Allgemein bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) brandschutztechnisch sichere Anschlussmöglichkeiten für Holzbauteile aufführen.

Was ist ein Verwendbarkeitsnachweis?

Ein Verwendbarkeitsnachweis ist ein Zeugnis, das aussagt welche Leistungseigenschaften das betreffende Bauteil hat (z.B. welchen Feuerwiderstand). Hierfür muss das Bauteil eine Prüfung durchlaufen. Nach bestandener Prüfung, erhält das Bauteil sein Zeugnis, den so genannten Verwendbarkeitsnachweis. Dieser beschreibt die Leistungseigenschaften dieses Bauteils mit exakt dieser Konfiguration (Aufbau, Befestigung, Dämmung, etc.). Mit dem Verwendbarkeitsnachweis ist es möglich zu beweisen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden. Dies setzt voraus, dass nach den Vorgaben des Verwendbarkeitsnachweises gebaut wurde. Die Bauordnung kennt, in Abhängigkeit eines Bauprodukts oder einer Bauart, verschiedene Formen von Verwendbarkeitsnachweisen. Es gibt folgende Formen bzw. Arten:

Bauprodukt

  • Leistungserklärung (DoP)
  • Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  • Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (ZiE)

Bauart

  • Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
  • Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
  • Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
Was versteht man unter dem Begriff einer nicht wesentlichen Abweichung?

Eine Abweichung ist dann nicht wesentlich, wenn zu einhundert Prozent sichergestellt werden kann, dass das betroffene Bauteil trotz der Veränderung noch genauso gut in Bezug auf seine Leistungseigenschaften ist, wie vor der Veränderung.

Frage: Wer trägt die Verantwortung für die nicht wesentliche Abweichung?

Antwort: Der Hersteller eines Bauprodukts oder der Anwender einer Bauart trägt für die nicht wesentliche Abweichung die Verantwortung. Die Genehmigungsbehörde kann im Projektverlauf die Abweichung ggf. nicht akzeptiert und es kann folglich zu zeitlich längeren Bearbeitungsprozessen oder sogar baulichen Anpassungen kommen. Fazit: Die Bewertung, ob eine nicht wesentliche Abweichungen möglich ist, erfordert eine entsprechende Fachexpertise.

Was ist eine Übereinstimmungsbestätigung?

Nach Fertigstellung der beauftragten Leistung schuldet der Unternehmer, Anwender bzw. Errichter dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmungsbestätigung (Übereinstimmungsnachweis). Dies gilt sowohl für Bauprodukte, als auch für Bauarten. Die Übereinstimmungsbestätigung ist der Nachweis, dass die realisierte Konstruktion (z.B. das Bauprodukt vorgefertigte Holztafelbauwand) nach den Bestimmungen der Verwendbarkeitsnachweise oder technischen Regeln bei Bauprodukten bzw. nach den Technischen Baubestimmungen bei Bauarten errichtet wurde, also eine Bestätigung, dass das Bauteil dem geplanten und bauordnungsrechtlichen notwendigen Bauteil entspricht.

Für CE-gekennzeichnete Bauprodukte ist eine Übereinstimmungsbestätigung nicht erforderlich, hier wird lediglich die Leistungserklärung (DoP) ausgehändigt.

Was ist bei einem Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ) zu beachten und was ist eine PÜZ-Stelle?

Kapitel C 2 und C3 der MVV TB legt in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die Abgabe einer Übereinstimmungsbestätigung des Herstellers gestellt werden. Ist für Bauprodukte ein Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ) erforderlich, so ist eine Erstüberwachung des Bauproduktes im Herstellwerk einschließlich einer Produktprüfung durch eine anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stelle) vorgeschrieben. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der anerkannten PÜZ-Stellen. In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig, üblicherweise zweimal jährlich, zu überprüfen.

Im Anschluss muss eine regelmäßige Fremdüberwachung erfolgen. Im Rahmen der Fremdüberwachung wird überprüft ob die werkseigene Produktionskontrolle angewendet und dokumentiert wird. Weiter wird überprüft, ob im Unternehmen die personellen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Herstellung der Bauprodukte vorliegen. Ist dies alles erfüllt, so darf das Unternehmen das Bauprodukt mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) kennzeichnen und in den Verkehr bringen.

Welche Angaben muss das Übereinstimmungszeichen enthalten?

Nach der Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung – (kurz MÜZVO) muss das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht.
  • Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung (In Abhängigkeit des Produktes einer dieser Punkte zutreffend)
    • Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel (z.B. DIN 1052),
    • die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als "Z" und deren Nummer (z.B. Z – 9.1-XXX),
    • die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle (z.B. abP P-SAC-2/III-XX) oder
    • die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE" und die Behörde (z.B. ZiE Nr. IIBX-XXX.XX-XXX/XX Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr).
  • Die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts (z.B. F 30‑B)
  • Die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist (z.B. MPA BAU TU München).

Die Anleitung

Im nachfolgenden Text werden alle wichtigen Begrifflichkeiten, rechtlichen Rahmenbedingungen und gesetzlichen Vorgaben für das baurechtskonforme Planen und Bauen mit Holz erläutert. Hauptaugenmerk wird hierbei auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen bezogen auf den Brandschutz gelegt.

1. Einleitung

Eine Schwierigkeit für das Bauen mit Holz ist das deutsche Bauordnungsrecht, das für die am Bau Beteiligten einige Stolpersteine bietet. Auf den ersten Blick ist das Bauordnungsrecht ein wenig undurchsichtig und schwer zu verstehen. Eine Vielzahl von Begriffen, Gesetzestexten, Verordnungen und Vorschriften sind während der Planung und Bauausführung zu beachten. Befragt man Planer, Errichter und Anwender zum Bauen mit Holz, wird oftmals der „Brandschutz“ als Hindernis benannt.

Abbildung 1: Das deutsche Baurecht gleicht einem Labyrinth.

Das aktuelle Bauordnungsrecht bietet unterschiedliche Möglichkeiten für die Verwendung von Holzbauteilen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand. Dazu stehen nationale als auch europäische Verfahren als Nachweise über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten aus Holz zur Verfügung. Vonzentraler Bedeutung ist die Kenntnis der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und den Feuerwiderstand von Bauteilen sowie die daraus resultierenden Leistungseigenschaften. Die Anleitung zeigt auf, wie Brandschutzanforderungen durch Holzbauteile baurechtskonform und holzbaugerecht geplant und umgesetzt werden können und welche Fachkenntnisse dazu notwendig sind.

2. Baurechtskonformes Planen

Das Bauordnungsrecht stellt einen Teilbereich des öffentlichen Baurechts dar. In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Bauordnungen erlassen. Maßgebend für die Planung von Bauwerken sind die Anforderungenaus dem Bauordnungsrecht. Es regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die durch die Errichtung, den Bestand und die Nutzung von baulichen Anlagen ausgehen können. Die Musterbauordnung (MBO) [1] nennt folgendes allgemeines Schutzziel unter § 3 Allgemeine Anforderungen:

"Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden."

Speziell für den Brandschutz nennt die MBO folgendes Schutzziel unter§ 14 Brandschutz:

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zuerrichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Dazu definiert das Bauordnungsrecht die bautechnischen Anforderungen an Bauvorhaben. Weiter beschreibt es den Genehmigungsprozess einer baulichen Anlage und stellt die Gewährleistung sozialer Mindeststandards (z.B. Anforderungen an die Barrierefreiheit, Mindestraumhöhen, Belichtung) sicher.

Ziel des Bauens ist es, für den Menschen nutzbaren Raum zu schaffen. Der Bauherr hat den Wunsch, ein Bauwerk zu errichten. Für die Bauherren bzw. die Projektentwickler stehen gestalterische und funktionale Leistungsanforderungen im Vordergrund. Sie wollen ein Bauwerk nach den von ihnen vorgegebenen Leistungsanforderungen, meist ein möglichst schönes, kostengünstiges und vor allem, mit Blick auf die Rendite, ein die Nachfrage bedienendes Bauwerk.

Eigentlich müsste das Bauen von Bauwerken doch recht einfach sein. Der Bauherr wünscht sich ein Bauwerk und beauftragt für die Umsetzung Experten. Meist einen Entwurfsverfasser, ggf. Fachplaner und einen oder mehrere Unternehmer. Die Experten planen und errichten das vom Bauherrn gewünschte Bauwerk nach dessen Leistungsanforderungen. Wie oben erklärt können durch die Errichtung und Nutzung von baulichen Anlagen Gefahren für die Gesellschaft entstehen. Deswegen müssen die vom Bauherren beauftragten Experten nicht nur die Wünsche der Bauherren erfüllen, sondern das Bauwerk auch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen planen und bauen, vgl. Abbildung 2.

Abbildung 2 Einflüsse auf den Planungsprozess

Aus Sicht des Gesetzgebers ist es notwendig, einen sicherheitsrelevanten Mindeststandard für bauliche Anlagen zu definieren, da der marktwirtschaftliche Wettbewerb von Planungs- und Bauleistung nicht auf Kosten der Sicherheit geführt werden darf. Der Gesetzgeber regelt den sicherheitsrelevanten Mindeststandard.

Es wäre einerseits natürlich möglich, wesentlich schneller und kostengünstiger zu bauen, wenn gewisse Vorgaben nicht berücksichtigt werden. Es würden dafür aber unkalkulierbare Einbußen auf Seiten des Sicherheitsniveaus entstehen, welche zu Tragwerksversagen oder Brandkatastrophen führen könnten. Anderseits ist es jedoch genauso möglich, die Anforderungen aus den Vorschriften zu übertreffen und noch viel sicherere Gebäude zu bauen. Dies würde jedoch einen hohen finanziellen Aufwand bedeuten, der aus Sicht des Gesetzgebers nicht zumutbar ist.

Die gesellschaftlichen Mindeststandards, die in der Bauordnung definiertsind, zielen größtenteils auf Vorgaben in Bezug auf den Brandschutz und die Standsicherheit (Tragwerk) ab. Darüber hinaus muss die Verkehrssicherheit (Zugangsmöglichkeiten, Erschließung, Flure, Treppenräume etc.) gegeben sein. Zusätzlich werden auch gesellschaftliche Forderungen, wie beispielsweise die Barrierefreiheit oder die Zugänglichkeit, geregelt. Im Rahmen der Anleitung zum Brandschutznavigator werden nur die bautechnischen Anforderungen, insbesondere den Brandschutz betreffend, genauer beleuchtet. Gestalterische und gesellschaftliche Anforderungen sind nicht Bestandteil dieses Beitrags.

3. Planungs- und Baubeteiligte

Wer Planungs- oder Bauleistungen anbieten möchte, muss dafür Sorge tragen,dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Dies gilt fürdas Bauen mit Holz genauso wie für das Bauen mit anderen Baustoffen. Die Musterbauordnung [1] beschreibt in § 54 Entwurfsverfasser und § 55 Unternehmer detailliert die Anforderungen an den Entwurfsverfasser und den Unternehmer.

Die Rolle des Planungsteams:

Das Planungsteam muss also über die notwenigen Fachkenntnisse für das baurechtskonforme Planen und Bauen mit Holz verfügen. Dies bedingt ein vertieftes bauordnungsrechtliches Wissen über die Anwendbarkeit von Bauteilen, deren Nachweismöglichkeiten und die werkstoffbezogenen baukonstruktiven Grundsätze. Weiter benötigt das Planungsteam ein vertieftes Verständnis der Vorfertigungsmöglichkeiten im Holzbau, da sich diese auf den Entwurf und die Konstruktion wesentlich auswirken. Als Ergebnis der Planungsphase muss eine holzbaugerechte und bauordnungsrechtlich abgesicherte (genehmigungsfähige) Planung vorliegen. Auf Basis der holzbaugerechten Planung wird eine Ausschreibung erstellt, anschließend werden die Bauleistungen an einen oder mehrere Unternehmer vergeben.

Die Rolle des Holzbauunternehmers:

Das Holzbauunternehmen ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Planung zuständig. Für die Realisierung von Holzbauten, vor allem von mehrgeschossigen Holzbauten, sollte sich das Holzbauunternehmen drei wesentliche Fragen stellen:

  • Welche Bauteile (Wände, Decken etc.) können in meinem Unternehmen mit welchen Leistungseigenschaften (z.B. REI60-K260) gefertigt werden?
  • Welche betrieblichen Voraussetzungen muss mein Unternehmen dafür erfüllen (z.B. ÜZ - Übereinstimmungszertifikat)?
  • Sind mir die bauordnungsrelevanten Abläufe in Abhängigkeit der Gebäudeklasse und die Auswirkungen auf die durch mein Unternehmen angebotenen Bauteile bekannt?

Sind die Fragen geklärt, kann das Holzbauunternehmen auf dem Markt erfolgreich anbieten.

4. Regeln

Wir leben in einer normierten Welt, und wir Deutschen lieben Regeln. Das schafft einerseits Rechtssicherheit und Verlässlichkeit in den Beziehungen zwischen Geschäftspartnern, konfrontiert andererseits aber jeden Einzelnen immer wieder mit einer großen Menge an einzuhaltenden Anforderungen. Dennoch sind Regeln notwendig, vor allem Regeln, die die Sicherheit der späteren Nutzer gewährleisten – sozusagen ausschließen, dass einem die Decke auf den Kopf fällt. Grundsätzlich betrachtet gibt es keine Gesellschaft ohne Regeln und Gesetze, denn sie sind Bedingungen kulturellen Fortschritts. Das Gegenteil wäre Chaos. Gerade im Bausektor sorgen Regeln dafür, dass das gesellschaftlich notwendige und durch den Gesetzgeber definierte Sicherheitsniveau erfüllt wird. Ohne Regeln wäre es insbesondere im Bauwesen unmöglich, ein ausreichendes Sicherheitsniveau einzuhalten. Es entstände ein reiner Preiskampf auf Kosten der Sicherheit der Nutzer unserer Gebäude.

Regeln und Gesetze schaffen

  • Sicherheit für Nutzer und Rettungskräfte (z.B. Feuerwehr).
  • Planungssicherheit, denn wir wissen durch vordefinierte Begriffe und Anforderungen in gleicher „Fachsprache“, welche Anforderungen wir erfüllen müssen. Dies schafft eine klare Ausgangslage, denn alle Beteiligten sprechen ohne stetig erneute langwierige Festlegungen von den gleichen geregelten Sachverhalten.
  • eine Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit bei Haftungsfragen, da wir bestätigen können, dass wir nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet bzw. gebaut haben.

Die Anforderungen an ein Gebäude werden durch die jeweilige Landesbauordnung und die im jeweiligen Land gültigen Sonderbauvorschriften definiert. Darüberhinaus entscheidet jedes Bundesland eigenständig über die bauordnungsrechtliche Verbindlichkeit von Richtlinien und Normen als sog. „Eingeführte Technische Baubestimmungen“.

5. Bauordnung

Die Bauordnung stellt u.a. Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in Abhängigkeit der fünf Gebäudeklassen [1].

Gebäudeklassen definieren Kategorien von Gebäuden in Abhängigkeit der Höhe (Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist), der Brutto-Grundfläche, der Nutzung und derBebauungsform (freistehend oder nicht freistehend). Die Gebäudeklassen stehen im Zusammenhang mit den baulichen Ansprüchen an die Rettungswegführung und den technischen Möglichkeiten der Feuerwehr hinsichtlich der Personenrettung und Brandbekämpfung.

Zusätzlich zu der Einstufung eines Gebäudes in eine der fünf Gebäudeklassen ist es auch notwendig, einen so genannten Sonderbautatbestand eines Gebäudes zu prüfen. Einen Sonderbau stellt beispielsweise ein Gebäude mit besonderer Gefährdung der Nutzer dar, da diese u.a. körperlich eingeschränkt (z.B. Krankenhaus, Seniorenresidenz) sind, eine hohe Nutzeranzahl (z.B. Fußballstadion) oder eine besondere Lage für die Feuerwehr auf Grund schwieriger Anmarschzeiten oder Erreichbarkeiten (z.B. Hochhaus) haben. In § 2 der MBO werden die Sonderbautatbestände für bauliche Anlagen aufgeführt. Die Gebäudeklasse ist jedoch unabhängig vom Sonderbautatbestand. So kann ein freistehendes Gebäude durchaus Gebäudeklasse 1 sein, wenn es jedoch als Kindergarten genutzt wird u.U. auch einen Sonderbautatbestand erfüllen.

Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in:

  • nichtbrennbar,
  • schwerentflammbar,
  • normalentflammbar.

Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in:

  • feuerbeständig,
  • hochfeuerhemmend,
  • feuerhemmend.

Eine konkrete Definition der Feuerwiderstandsfähigkeit an exakte Leistungseigenschaften erfolgt in der Bauordnung nicht. Die Bauordnung benennt nur die Anforderungen an die Baustoffe entsprechend klassifizierter Bauteile. Ziel war und ist es, in der Bauordnung klare Anforderungen in Form von Begriffen, die das bauordnungsrechtliche Schutzziel definieren, zu verwenden und eine exakte Definition der Begriffe in einem separaten Dokument vorzunehmen, das die konkreten Leitungseigenschaften unabhängig von der Bauordnung regelt. Mit steigender Gebäudeklasse müssen Bauteile in der Regel leistungsfähiger bzw. robuster werden, gleichzeitig steigen auch die Anforderungen an Baustoffe in Bezug auf deren Brennbarkeit. Eine Übersicht der bauordnungsrechtlichen Anforderungen für das Bauen mit Holz in der Gebäudeklasse 4 und 5 in Abhängigkeit des jeweiligen Bundeslands finden Sie unter www.timpuls.tum.de.

6. Feuerwiderstand

Der Feuerwiderstand von Bauteilen (Wänden, Decken etc.) wird durch drei Eigenschaften charakterisiert: die Tragfähigkeit, den Raumabschluss und die Wärmedämmung.

Abbildung 3 Definition der Begriffe Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung für den Feuerwiderstand

Der Feuerwiderstand bzw. die Feuerwiderstandsdauer kann in Deutschland über die DIN 4102-2 [2] bzw. die DIN EN 13501-2 [3] klassifiziert werden.

DIN 4102-2

Die DIN 4102-2 [2] definiert die Feuerwiderstandsdauer über eine Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil vordefinierte Anforderungskriterien, die sich durch den Anwendungsbereich des Bauteils selber ergeben und die durch normierte Prüfverfahren klassifiziert werden, erfüllt.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit wird gemäß DIN 4102-2 mit dem Buchstaben F und einer im Anschluss folgenden Zahl definiert. Abbildung 4 stellt die möglichen Feuerwiderstandsklassen der DIN 4102-2 dar:

Abbildung 4 Feuerwiderstandsklassen F nach DIN 4102-2

Die in der DIN 4102-2 [2] aufgeführten Klassifizierungsbegriffe für den Feuerwiderstand berücksichtigen auch die Baustoffklassen nach DIN 4102-1 [4], also das Brandverhalten der Baustoffe, siehe Abbildung 5. So ist beispielsweise ein F 90 –A Bauteil folglich ein Bauteil mit einer Feuerwiderstandsdauer von ≥ 90 min und aus nichtbrennbaren Baustoffen.

Abbildung 5 Klassifizierungsbegriffe der DIN 4102-2 mit Berücksichtigung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1

Des Weiteren existieren zusätzliche Klassifizierungen zur Beschreibung weiterer oder abweichender Anforderungen, beispielsweise F 90 –A M für eine Brandwand (M = Zusatzkriterium Stoßbeanspruchung) oder W 30 für eine nichttragende Außenwand (W = abgeminderte Brandbeanspruchung bei der Prüfung durch die Außenbrandkurve).

Bei der Klassifizierung nach DIN 4102-2 kann durch die Feuerwiderstandsklasse (z.B. F 30 B) anders als beim europäischen System nicht sofort auf die tatsächliche Leistungseigenschaft des Bauteils in Bezug auf Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung geschlossen werden.

BEISPIELE:

 

Die erforderliche Leistungseigenschaft ergibt sich durch den Einsatzbereich des Bauteils. So muss beispielsweise eine nichttragende Trockenbauwand mit Anforderung an eine Feuerwiderstandsdauer Anforderungen an den Raumabschluss und die Wärmedämmung gemäß Abbildung 3 erfüllen. Anforderungen an die Tragfähigkeit bedarf es, bis auf das Eigengewicht des Bauteils, indes nicht.

DIN EN 13501-2

Die DIN EN 13501-2 [3] definiert die Feuerwiderstandsdauer durch Feststellung der charakteristischen Eigenschaften zur Tragfähigkeit und/oder zum Raumabschluss und/oder zur Wärmedämmung. Anders als bei der Klassifizierung nach DIN EN 4102- [2] kann europäisch die jeweilige Leistungseigenschaft in der Klassifizierung benannt werden:

  • R (Résitance) → Tragfähigkeit
  • E (Étanchéité) → Raumabschluss
  • I (Isolation) → Hitzebarriere / Wärmedämmung (unter Brandeinfluss)

Die Klassifizierung der Feuerwiderstandsdauer erfolgt daher wie in Abbildung 6 dargestellt.

Abbildung 6 Klassifizierung der Feuerwiderstandsdauer nach DIN EN 13501-2

Die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit DIN EN 13501- [3] von Bauteilen berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe im Gegensatz zur deutschen Klassifizierung DIN 4102- [2] nicht. Das Brandverhalten der Baustoffe wird deshalb nach DIN EN 13501-1 [5] bestimmt und muss zusätzlich angegeben werden.

Beispielsweise muss eine feuerhemmende nichttragende raumabschließende Trockenbauwand demnach über die Klassifizierung EI 30 verfügen.

FAZIT

Beide Verfahren der Klassifizierung, die DIN 4102-2 und die DIN EN 13501-2, können in Deutschland angetroffen werden.

Der Klassifizierung liegen Brandprüfungen an Bauteilen zugrunde. So werden Bauteile in Brandöfen geprüft, um deren Feuerwiderstandsdauer mit dementsprechenden Leistungseigenschaften beweisen zu können. Die Unterschiede bei den Prüfverfahren nach DIN 4102-2 und nach DIN EN 13501-2 sind marginal, und es existieren nur in einzelnen speziellen Fällen Abweichungen.

Ein Bauteil kann folglich nur klassifiziert werden, wenn eine entsprechende Prüfung vorliegt, die zu einem Verwendbarkeitsnachweis nach Kapitel 9.2 führt.

Technischen Regeln nach Kapitel 9.3, die die Klassifizierung von vordefinierten Bauteilen ohne erneute Brandprüfungen zulassen, liegen in der Regel ebenfalls Brandprüfungen (Beweisprüfungen) zugrunde.

Wichtig zu merken ist, dass den Feuerwiderstand immer das gesamte Bauteil inkl. Tragkonstruktion, Dämmung, Unterkonstruktion und Bekleidungen erfüllt. Wird ein Bauteil mit entsprechenden Parametern geprüft, dürfen diese später nicht einfach verändert oder ausgetauscht werden. Eine Veränderung der Dämmung oder der Ständerabstände beispielsweise ist unzulässig.

Nicht einzelne Platten oder Baustoffe erfüllen den Feuerwiderstand, sondern immer das gesamte geprüfte Bauteil mit allen Leistungseigenschaften. Es gibt keine „F30-Platte“, sondern immer nur den zugehörigen Bauteilaufbau.

7. Konkretisierung

Die Konkretisierung der bauordnungsrechtlichen Feuerwiderstandsfähigkeit erfolgte bis dato in der Bauregelliste (BRL), die für Deutschland zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) veröffentlicht wurde, und erfolgt nun in den jeweiligen landesspezifischen Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (z.B. Bayerische Technische Baubestimmungen BayTB).

Die Bauregelliste definierte den Umgang mit Bauprodukten und Bauarten in der Baubranche. Die entsprechenden Landesbauordnungen verwiesen auf die BRL durch §17 Musterbauordnung (MBO). Weiter führte die Bauregelliste alle technischen Bestimmungen für Bauprodukte auf, nannte die Anforderungen an die Verwendbarkeit ungeregelter Bauprodukte und Bauarten und bestimmte für Bauprodukte und ungeregelte Bauarten, welcher Übereinstimmungsnachweisgeführt werden muss, um das Produkt mit dem Ü-Zeichen versehen zu können. Die BRL stellte auch an europäisch zugelassene Bauprodukte weitere Anforderungen.

Als Folge des am 16. Oktober 2014 vom Europäischen Gerichtshof verkündeten Urteils bezüglich der Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Bundesrepublik Deutschland ist es zur Überarbeitung und Umstrukturierung innerhalb der nationalen Bestimmungen gekommen [6]. Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass keine weiteren Anforderungen von den Mitgliedstaaten an harmonisierte europäische Bauprodukte gestellt werden dürfen. Der Vorwurf war, dass die Bauregelliste mit zusätzlichen Anforderungen an europäisch zugelassene Bauprodukte zu Handelshemmnissen führe.

Nach dem Urteil ist es bis zur gerichtlich genannten zweijährigen Übergangsfrist am 15.10.2016 zur Anpassung der Musterbauordnung an die Bestimmungen des europäischen Bauproduktenrechts gekommen. Nachfolgend wurden auch kurzfristige Änderungen an der Bauregelliste durchgeführt.

Schlussendlich erschien im Jahr 2018 auf Grund des Urteils die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung, kurz MVV TB [7]. Der Leitgedanke, der hierbei verfolgt wurde, beinhaltet den Wandel der geltenden Vorgaben an Bauprodukte auf Anforderungen an Bauwerke und Bauteile.

Die MVV TB wurde als Muster vom DIBT veröffentlicht und enthält die zuvor genannten Inhalte der BRL, weggefallen sind jedoch die zusätzlichen Anforderungen an europäische Bauprodukte. Weiter werden in der MVV TB auch konkrete Bauteil- und Bauwerksanforderungen definiert und zusätzlich die Richtlinien und Normen als sog. „Eingeführte Technische Baubestimmungen“ benannt. Dies erfolgte zuvor separat in der jeweiligen Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln der einzelnen Bundesländer.

Seit 2018 werden nach und nach in den Bundesländern die jeweiligen Bauordnungen geändert und anstelle der BRL die jeweilige landesspezifische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung eingeführt. So zum Beispiel am 1. Oktober 2018 in Bayern die BayTB [8]. Der große Unterschied zwischen der einmal in Deutschland existierenden BRL und der MVV TB ist, neben den zusätzlichen Inhalten der MVV TB, dass sie zukünftig von jedem Bundesland eigenständig eingeführt wird und somit Unterschiede zwischen den Ländern grundsätzlich möglich wären.

Im Anhang 4 „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten“ der MVV TB Ausgabe August 2017 [7] werden die Anforderungen, sprich die Begrifflichkeiten, aus der Musterbauordnung an das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in konkrete Anforderungen übersetzt. Dieses Vorgehen erfolgt in den Ländern gleichlautend dem Muster.

Die Feuerwiderstandsfähigkeiten feuerbeständig, hochfeuerhemmend und feuerhemmend werden wie in Tabelle 1 dargestellt definiert.

Tabelle 1 Übersicht der Konkretisierung bauordnungsrechtlicher Begrifflichkeiten

Die Mindestanforderungen aus den Bauordnungen regeln insbesondere, aus welchen Baustoffen Bauteile mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit bestehen dürfen.

Feuerhemmende Bauteile können sowohl aus brennbaren als auch ausnichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung von Holz und Holzwerkstoffen ist daher uneingeschränkt möglich.

Hochfeuerhemmende Bauteile können aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus brennbaren Baustoffen mit allseitig brandschutztechnisch wirksamerBekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und nichtbrennbaren Dämmstoffen bestehen. Letztere sind national nach DIN 4102-2 nicht klassifizierbar. Sie würden in die Klasse F-60 B fallen und wären daher denen aus brennbaren Baustoffen ohne Brandschutzbekleidung gleichgesetzt. Hochfeuerhemmende Bauteile können daher nur europäisch klassifiziert werden, und es muss das Brandschutzvermögen der Brandschutzbekleidung zusätzlich zur Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN EN 13501-2 mit K260 nachgewiesen werden, vgl. Abbildung 7. Durch die Brandschutzbekleidung K260 wird die brennbare Konstruktion für eine geprüfte Zeit von 60 min (nach Einheitstemperaturkurve) durch die Bekleidung geschützt. Das heißt, die brennbaren Bauteile beteiligen sich über 60 min nicht am Brandereignis. Zum Zeitpunkt der Einführung des Begriffes „hochfeuerhemmend“ wurden dadurch zu mineralischen Bauteilen (z.B. Mauerwerk oder Stahlbeton) vergleichbare Konstruktionen geschaffen.

Abbildung 7 Unterschied zwischen hochfeuerhemmend und F 60 B

Feuerbeständige Bauteile bestehen, sofern sie tragend oder aussteifend sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen. Bei raumabschließenden Bauteilen muss eine durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen vorhanden sein. Durchgängige (reine) Holzkonstruktionen sind daher ohne eine materielle Abweichung vom Bauordnungsrecht aktuell nicht möglich.

Die korrekte Verwendung der drei bauordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten und eine frühzeitige Berücksichtigung des Baustoffes Holz sind daher bei Bauteilen, die hochfeuerhemmend sein müssen oder feuerbeständig sein sollen, immens wichtig, um einen reibungslosen Planungs- und Bauverlaufermöglichen zu können.

Ausnahmen stellen hier aktuell (03/2020) die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar. Hier sind teilweise unter der Vorrausetzung zusätzlicher Anforderungen und Maßnahmen Bauteile aus brennbaren Baustoffen abweichend zu hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen zulässig. Die Betonung liegt hier auf dem entscheidenden Wort abweichend, folglich werden auch in diesen Landesbauordnungen die Worte hochfeuerhemmend und feuerbeständig nicht anderslautend definiert. Wichtig zu beachten ist, dass teilweise weitergehende landesspezifische Anforderungen für die Verwendung von brennbaren Baustoffen gefordert werden (z.B. kleinere Brandabschnittsgröße etc.). Diese Vorgaben sind zu berücksichtigten.

8. Bauprodukt vs. Bauart

Das deutsche Bauordnungsrecht differenziert zwischen Bauprodukten und Bauarten, daher ist es wichtig, diese Begriffe richtig zu verwenden. Das Bauprodukt existiert sowohl europäisch als auch national in Deutschland. Zusätzlich existiert europäisch der sog. Bausatz als Bauprodukt. Die Bauart ist dagegen eine rein nationale Definition. Aufgrund des in Kapitel 7 genannten Gerichtsurteils wurde in der aktuell gültigen MBO [9] wesentlich auf die Trennung von bauwerksbezogenen zu produktbezogenen Anforderungen Wert gelegt.

Was ist ein Bauprodukt?

Unter Bauprodukten sind Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze zu verstehen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, oder aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen vorgefertigte Anlagen, die in einem Werk hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie beispielsweise Fertighäuser, Fertiggaragen, vorgefertigte Holztafelbauwände, Brettschichtholzbalken oder Silos.

Mit Bausatz ist ein Bauprodukt gemeint, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird [9].

Was ist eine Bauart?

Eine Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen auf der Baustelle, wie beispielsweise eine auf der Baustelle errichtete Trockenbauwand oder Mauerwerkswand.

Diese beiden Definitionen sind zum Verständnis für die nachfolgenden Kapitel unerlässlich.

9. Nachweise über die Verwendbarkeit

9.1 Allgemeines

In Deutschland ergeben sich gemäß Musterbauordnung (MBO) für Bauarten und Bauprodukte unterschiedliche Wege, die die Verwendung regeln und ermöglichen. Abbildung 8 stellt diese verschiedenen Möglichkeiten dar. In den nachfolgenden Kapiteln werden die einzelnen Begriffe dieses Schaubildes genauer definiert und die daraus entstehenden Anforderungen und Möglichkeiten dargestellt.

Abbildung 8 Übersicht über die Nachweise der Verwendbarkeit

9.2 Verwendbarkeitsnachweise

Die Bauordnung [1] kennt, in Abhängigkeit eines Bauprodukts oder einer Bauart, verschiedene Formen von Verwendbarkeitsnachweisen. Zusätzlich regelt die Bauproduktenverordnung der Europäischen Gemeinschaft [9] die Verwendbarkeit von europäisch geregelten Bauprodukten. Es gibt folgende Formen bzw. Arten:

Bauprodukt

  • Leistungserklärung (DoP)
  • Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
  • Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (ZiE)

Bauart

  • Eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
  • Eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
  • Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ist ein Verwendbarkeitsnachweis, der für ein Bauprodukt bzw. eine Bauart erteilt wird, wenn es nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. Ein allgemein anerkanntes Prüfverfahren stellt beispielsweise die DIN EN 1364-1 in Verbindung mit der DIN EN 1363-1 für die Prüfung des Raumabschlusses und der Wärmedämmung für eine nichttragende Wand dar. In diesen beiden Normen werden sowohl der Prüfstand, die Ausführung des Prüfkörpers, als auch die genauen Leistungskriterien definiert und beschrieben.

Aus der MVV TB C 3 und C 4 ergibt sich im Einzelnen, für welche Bauprodukte und für welche Bauarten ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erteilt werden kann und welches anerkannte Prüfverfahren maßgebend ist.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden für Bauprodukte im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen erteilt, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN-Normen, gibt oder die wesentlich von diesen abweichen. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden für alle Bundesländer zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt.

Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)

Allgemeine Bauartgenehmigungen existieren erst seit Einführung der MVV TB. Sie sind das Pendant zu allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Bauarten. Eine Bauart kann zukünftig keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mehr besitzen, sondern erhält eine allgemeine Bauartgenehmigung. Allgemeine Bauartgenehmigungen werden gleichlautend für Bauarten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder die wesentlich von diesen abweichen, erteilt. Allgemeine Bauartgenehmigungen werden für alle Bundesländer ebenfalls zentral durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kombiniert mit allgemeiner Bauartgenehmigung

Eine Kombination aus bauaufsichtlicher Zulassung und Bauartgenehmigung ist möglich und auch nötig, um die Verwendung korrekt zu regeln. Anstelle der bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Bauprodukte und Bauarten wird zukünftig eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das Bauprodukt erteilt, die zugleich eine Bauartgenehmigung umfasst. Ein Beispiel hierfür ist die Absperrvorrichtung gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN 18017-3 [10]. Die Absperrvorrichtungen werden als Bauprodukt geliefert und vor Ort als Bauart in die Lüftungsleitung eingebaut.

Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (ZiE)

Der Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten kann im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte erfolgen, für die es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt oder die wesentlich von einer Technischen Baubestimmung abweichen.

Der Verwendbarkeitsnachweis gilt jedoch nur für ein spezifisches Bauvorhaben.

Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)

Die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung ist für Bauarten auch hier das Pendant zum Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall für Bauprodukte. Es gelten die gleichen Rahmenbedingungen, jedoch handelt es sich um eine Bauart, anstelle eines Bauproduktes.

Der Verwendbarkeitsnachweis gilt auch hier nur für ein spezifisches Bauvorhaben.

Leistungserklärung (DoP)

Die Bauproduktenverordnung der Europäischen Gemeinschaft sieht eine sog. Declaration of performance (DoP) oder auf Deutsch Leistungserklärung vor. Mit Hilfe dieser "Leistungserklärung" bringt der Hersteller zum Ausdruck, dass die Eigenschaften der gelieferten Produkte der erklärten Leistung entsprechen. Auf Basis dieser Leistungserklärung nimmt der Hersteller eine CE-Kennzeichnung (frz. „Communautés Européennes“) seiner Produkte vor.

Der Weg zur CE-Kennzeichnung führt über eine harmonisierte europäische Norm (hEN) oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) auf Grundlage von Europäischen Bewertungsdokumenten (European Assessment Document, EAD).

Abbildung 9 Harmonisierte europäische Norm (hEN) und Europäische Technische Bewertung (ETA)

Wichtig ist, dass die Bauwerksanforderungen der Musterbauordnung bzw. der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen beachtet werden müssen. Nur wenn diese durch die Bauprodukte erfüllt werden, dürfen sie zum Einsatz gebracht werden.

Gemäß Scheuermann [11] kann man festhalten, dass „das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erreicht werden soll, indem Produkthersteller auf Basis einer 'gemeinsamen Fachsprache' Leistungserklärungen abgeben, die den Mitgliedstaaten die Prüfung erlauben, ob die nationalen Anforderungen an die Bauwerkssicherheit eingehalten sind.“

Die Gremien der deutschen Bauministerkonferenz der Länder haben darüber hinaus jedoch festgestellt, dass teilweise Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistungen von Bauprodukten in Bezug auf ihre „wesentlichen Merkmale“ in den harmonisierten europäischen Produktnormen (hEN) fehlen. Diese Merkmale sind jedoch zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke in Deutschland notwendig. Die „Prioritätenliste - Ausgewählte verwendungsspezifische Leistungsanforderungen zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen“ [11] des DIBT führt diese fehlenden Merkmale auf. Diese Liste ist für Planer und Bauherren relevant, die darauf achten müssen, dass die jeweiligen Anforderungsdokumente bereits bei der Ausschreibung für das jeweilige harmonisierte Bauprodukt die Merkmale fordern, die zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen notwendig sind. Weiter ist sie für Hersteller von Bauprodukten relevant, um festzustellen, welche zusätzlichen Merkmale bzw. Leistungen erklärt werden müssen, um das Produkt in Deutschland uneingeschränkt vertreiben zu können.

Hinweis zur Verwendung von Holzbauteilen in Verbindung mit einer Leistungserklärung:

Werden Bauprodukte aus Holz mit Leistungserklärungen, die sich auf eine „Harmonisierte europäische Norm (hEN)“ oder eine „Europäische Technische Bewertung (ETA)“ beziehen, verwendet, ist darauf zu achten, dass alle für die Verwendung des Bauproduktes notwendigen Merkmale beschrieben werden. Für den Brandschutz sind das die Feuerwiderstandsdauer und der Raumabschluss. Sehr oft werden diese Merkmale nicht erklärt. Das bedeutet, das Bauprodukt kann trotz CE-Kennzeichnungen keine brandschutztechnischen Leistungsanforderungen erfüllen.

Beispiel 1: Als Bauprodukt wird eine Brettschichtholzdecke nach harmonisierter europäischer NormDIN EN 14080 verwendet. In der Leistungserklärung wird i.d.R. die charakteristische Rochdichte aufgeführt. Durch diese lässt sich in Verbindung mit der Tabelle 3.1 der DIN EN 1995-1-2 ein Wert fürden Abbrand ablesen. Alternativ dazu kann der Wert für den Abbrand in mm/min auch direkt in der Leistungserklärung angegeben werden.

Mit Hilfe dieses Wertes kann nun der Tragwerksplaner die „Heißbemessung“ durchführen und die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile nachweisen. Achtung: Der Raumabschluss lässt sich für die Decke damit jedoch nicht nachweisen. Sind für den Raumabschluss keine Merkmale in der Leistungserklärung beschrieben, ist es notwendig, zusätzlich ein nationales allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für den Nachweis des Raumabschlusses bei dem Hersteller anzufordern, um die Brettschichtholzdecke in Deutschland verwenden zu können.

Beispiel 2: Es soll eine Brettsperrholzdecke nach europäisch technischer Bewertung (ETA) als Bauprodukt verwendet werden. Auch hier ist zu prüfen, ob alle notwendigen Merkmale in der Leistungserklärung aufgeführt sind. Das heißt, in der Leistungserklärung müssen Angaben zur Feuerwiderstandsdauer über die Abbrandrate von Brettsperrholz sowie Angaben zum Raumabschluss aufgeführt werden. Erfahrungsgemäß werden oft keine oder nur eine der zuvor genannten Merkmale erklärt. Sofern keine Angaben zum Abbrandverhalten von Brettsperrholz gegeben sind, ist dieses Bauprodukt für den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer ungeeignet. Fehlen Angaben zum Raumabschluss, ist wieder ein nationales allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für den Nachweis des Raumabschlusses notwendig.

9.3 Technische Regeln

Jedes Bundesland entscheidet eigenständig über die bauordnungsrechtliche Verbindlichkeit von Normen und Richtlinien als sog. „Eingeführte Technische Regeln“. Daher können die konkret verbindlichen technischen Regeln in den einzelnen Bundesländern variieren.

Beispiel: Die DIN 18065 für Gebäudetreppen ist in Bayern seit geraumer Zeit bauaufsichtlich eingeführt, in Nordrhein-Westfalen war sie das bis zum 31.12.2018 nicht. Teilweise nehmen einzelne Bundesländer auch auf unterschiedliche Fassungen der technischen Regeln Bezug. So sind je nachBundesland die Fassungen der Leitungsanlagen-Richtlinie aus dem Jahr 2005 beziehungsweise 2015 verbindlich.

Es ist folglich vor der Anwendung einer technischen Regel zwingend zuprüfen, welche Vorgaben in den jeweiligen Bundesländern verbindlich zubeachten sind.

Die Regeln sind in wenigen Bundesländern noch in den Listen der„Eingeführten Technischen Baubestimmungen“ zusammengestellt, die durch das zuständige Ministerium des Landes veröffentlicht werden. Zukünftig sind die technischen Regeln in der landespezifischen Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmung (VV TB) zusammengefasst. Nachdem alle Bundesländer aktuell bereits auf die Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungumgestellt haben oder zeitnah umstellen, ist davon auszugehen, dass zumindest kurzzeitig eine nahezu einheitliche Ausgangssituation für eingeführte technische Regeln bundeslandübergreifend existiert. Dies kann jedoch in der Zukunft wieder variieren.

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (M-HFHHolzR) [12]

Diese Richtlinie gilt für Gebäude, deren tragende, aussteifende oder raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen, die nach bauaufsichtlichen Vorschriften

  • hochfeuerhemmend sein müssen,
  • allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung ausnichtbrennbaren Baustoffen haben müssen und
  • deren Dämmstoffe nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen dürfen.

Die Richtlinie gilt nur für Holzbauweisen, die einen gewissen Grad der Vorfertigung haben, wie die Holztafel-, Holzrahmen- und Fachwerkbauweise; sie gilt nicht für Holz-Massivbauweisen, ausgenommen Brettstapeldecken.

Die M-HFHHolzR beschreibt nur Anforderungen für Bauprodukte, das heißtder Holzbauer/Zimmerer wird dadurch zu einem Bauproduktenhersteller für diese hochfeuerhemmenden Bauteile.

Eine hochfeuerhemmende Wand besteht aus der Kombination einzelner Bauprodukte (KVH, GK-Platten, etc.), ist aber selbst auch ein eigenständiges Bauprodukt.

Hinweis: Im Juli 2019 fand eine Anhörung zum Entwurf der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 – MHolzBauRL durch die Bauministerkonferenz statt. Der Entwurf der MHolzBauRL soll zukünftig eine Vereinheitlichung der Vorgaben bei der Verwendung brennbarer Baustoffe bundeslandübergreifend ermöglichen und die M-HFHHolzR als Richtlinie ablösen. Bis zum Abschluss der Anhörung, der Einarbeitung der Änderungen, der Prüfung durch die zuständigen Stellen der Europäischen Union und bis die Bundesländer die finale Richtlinie in ihre landesspezifische Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmung (VV TB) aufnehmen, wird jedoch noch etwas Zeit vergehen.

DIN 4102-4 [13]

Diese Norm bzw. deren Vorgängerdokumente existieren bereits seit 1934. Sie kann als die „deutsche Brandschutznorm“ bezeichnet werden. Sie klassifiziert Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile auf der Grundlage von Prüfnormen. Diese Norm enthält somit den Nachweis des Brandverhaltens bzw. der Feuerwiderstandsfähigkeit und legt die Anwendungs- und Ausführungsregelungen für Bauteile fest.

Der Norm kann beispielsweise entnommen werden, wie sich eine Holztafelbauwand mit einem Feuerwiderstand von 30 min zusammensetzen lässt. So lassen sich der Norm die Bauteilaufbauten mit Angaben über Ständerabmessungen, Plattendicke und Materialarten aus Tabellen entnehmen. Weiter lassen sich beispielsweise Varianten für Wand-Wand- oder Wand-Decken-Anschlüsse finden.

In der Regel fanden Belegbrandversuche für die in der Norm geregelten Aufbauten statt.

DIN 4102-4/A1

Die Änderung A1 vom November 2004 ist in die inzwischen neu veröffentlichte DIN 4102-4: 2016-05 [13] eingeflossen und wurde daher zurückgezogen.

DIN 4102-4/A1:2004-11 wird jedoch aktuell (11/2018) im Kapitel C 2 derMusterverwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (MVV TB) noch aufgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hier um einen Fehler handelt, der mit der nächsten Aktualisierung behoben wird.

Ein neues „A1-Papier“ zur DIN 4102-4 ist in Bearbeitung und soll insbesondere diverse holzbauspezifische Anwendungs- und Ausführungsregelungen zu Wand-, Dach- und Deckenkonstruktionen im Ausbau und Holzbau beinhalten.

Wann diese Norm jedoch tatsächlich erscheint und wann sie dann insbesondere in die jeweilige landesspezifische Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmung (VV TB) aufgenommen wird, lässt sich aktuell (09/2019) nicht absehen.

DIN EN 1995-1-2 (Eurocode 5) [14]

Der Eurocode 5 beschäftigt sich mit der Bemessung und Konstruktion von Holzbauten und ist in folgende Teile gegliedert:

  • DIN EN 1995-1 Allgemeines
  • DIN EN 1995-2 Brücken

Der „Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten – Teil 1: Allgemeines“ umfasst:

  • DIN EN 1995-1-1 Allgemeine Regeln - Allgemeine Regeln und Regeln für den Hochbau
  • DIN EN 1995-1-2 Allgemeine Regeln - Bemessung für den Brandfall.

Mit dem EN 1995-1-2 können somit tragende Holzbauteile (R), raumabschließende Holzbauteile (EI) und Holzbauteile, die sowohl tragend als auch raumabschließend sind (REI), bemessen werden. Bezüglich des Raumabschlusses gelten die Regeln aktuell nur für eine Feuerwiderstandsdauer von maximal 60 Minuten.

Wichtig zu beachten ist, dass die Musterverwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (MVV TB) [7] für Bauprodukte aus Holz, die keine CE-Kennzeichnung tragen und folglich ein Ü-Zeichen benötigen, als technische Regel nur die DIN 4102-4 kennt. Eine Verwendung der DIN EN 1995-1-2 ist somit für entsprechende Bauprodukte für den Holzbau aktuell ausgeschlossen. Eine wesentliche Abweichung von den aufgeführten technischen Regeln unter C 2 für Bauprodukte führt zur Erfordernis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder zu einem Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall. Auf Grund dieses Sachverhaltes ist im Brandschutznavigator die DIN EN 1995-1-2 als technische Regel für Holztafelbaukonstruktionen nicht aufgeführt. Die DIN EN 1995-1-2 wäre aktuell nur für Bauarten anwendbar.

9.4 Abweichungen

Im Rahmen des Entwurfs und im Bauprozess ist es nicht immer möglich, komplett regelkonform zu planen bzw. zu bauen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Abweichung von Vorschriften geschaffen.

Das Baurecht enthält drei grundsätzliche Abweichungsmöglichkeiten, die bei Planung und Ausführung herangezogen werden können, vgl. Abbildung 10.

Abweichungen vom materiellen Bauordnungsrecht (Beispiel: Bauordnung, Sonderbauverordnungen)

Abweichungen von technischen Baubestimmungen (Beispiel: Leitungs-, Lüftungsanlagen- und Systembodenrichtlinie)

Abweichungen von nationalen Verwendbarkeitsnachweisen (Beispiel: abP, abZ, aBG)

Abweichungen vom Bauordnungsrecht (materielle Abweichungen) kann nur die Bauaufsichtsbehörde oder ggf. ein zuständiger Prüfingenieur/Prüfsachverständiger zulassen, beispielsweise im Rahmen eines Brandschutznachweises. § 67 (1) MBO bzw. für Bayern Art. 63 (1) BayBO regelt dies.

Die anderen Formen der Abweichung werden nachfolgend aufgeführtund erklärt:

Abbildung 10 Die drei Typen der Abweichung

Abweichungen von technischen Baubestimmungen

Normen und Richtlinien enthalten allgemeine Vorgaben, die selbstverständlich nicht jeden Einzelfall abschließend berücksichtigen können. Damit geht zwangsläufig einher, dass im konkreten Einzelfall auch Abweichungen von diesen Regelungen angebracht und zielführend sein können.

Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-,Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann folglich abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist. Geregelt wird dies in § 85a (1) MBO bzw. für Bayern Art. 81a (1) BayBO.

Zu beachten ist, dass Abweichungen von Technischen Baubestimmungen im Einzelfall bei entsprechender Definition auch einer Abweichungsentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde bedürfen und folglich Abweichungen vom Bauordnungsrecht gleichzusetzen sind. Die MVV TB führt in Tabelle A 2.2 diverse technische Bestimmungen auf, für die eine Abweichung gemäß § 85a (1) MBO ausgeschlossen wird und somit eine Abweichungsentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde notwendig wird. Dies wird aber nicht in allen Bundesländern entsprechend umgesetzt. In Bayern gibt es beispielsweise diese Einschränkung nicht.

Eine Abweichung von einer technischen Regel ist aus Sicht der Autoren immer schriftlich festzuhalten, die entsprechende Kompensation auszuformulieren und der Gebäudedokumentation zuzuführen. Dies beugt auch Regressansprüchen vor.

Abweichungen von nationalen Verwendbarkeitsnachweisen

Entscheidend für eine Abweichung von einem Verwendbarkeitsnachweis ist, ob diese wesentlich oder nicht wesentlich ist. Das Vorgehen bei Abweichungen ist in Abbildung 10 dargestellt. Die Begrifflichkeiten „wesentlich“ und „nicht wesentlich“ werden im Bauordnungsrecht nicht konkreter definiert. Pennings (Leiter der Prüfstelle Brandverhalten von Bauteilen; MPA NRW) definiert eine nicht wesentliche Abweichung wie folgt:

„Eine nicht wesentliche Abweichung ist eine Abweichung von einer durch einen Verwendbarkeitsnachweis beschriebenen Konstruktion, die keinen so negativen Einfluss auf dieFeuerwiderstandsfähigkeit der Konstruktion hat, dass sich die Feuerwiderstandsklasseder Konstruktion verschlechtert.“

Eine Abweichung ist demnach dann nicht wesentlich, wenn zu 100% sichergestellt werden kann, dass das Bauteil trotz der Veränderung noch genauso gut in Bezug auf seine Leistungseigenschaften ist wie vor der Veränderung. Weiter muss sich der Hersteller (Bauprodukt) oder der Anwender (Bauart) im Klaren darüber sein, dass er für die nicht wesentliche Abweichung die Verantwortung trägt und eine Genehmigungsbehörde im Projektverlauf die Abweichung ggf. nicht akzeptiert und es folglich zu zeitlich längeren Bearbeitungsprozessen oder sogar baulichen Anpassungen kommen kann.

Abweichungen von europäisch geregelten Bauprodukten

Ein zentrales Problem im europäischen Nachweisverfahren ist, dass eine „nicht wesentliche Abweichung“ gemäß Bauproduktenverordnung nicht existiert.

Nachfolgend werden einige mögliche Abweichungsvarianten aufgezeigt. Letztendlich bleibt aber festzuhalten, dass das europäische Verfahren eine Abweichung nur unter ganz speziellen Randbedingungen zulässt. Weiter muss diese Abweichung sehr frühzeitig feststehen, zum Teil bereits vor dem Projektbeginn, um einen zeitlich korrekten Verlauf sicherzustellen. Schlussendlich ist es aus Sicht der Autoren aktuell nicht ratsam, von europäisch geregelten Bauprodukten abzuweichen.

Liegt eine Abweichung vor, ergeben sich gemäß EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) [9] auszugsweise folgende Möglichkeiten:

  • Art. 38 BauPVO heranziehen, der ein vereinfachtes Verfahren zulässt, wenn Bauprodukte in ein einzelnes bestimmtes Bauwerk eingebaut werden sollen. Der Hersteller kann das anzuwendende System durch eine spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nachgewiesen wird. Nicht möglich bei Serienfertigung.
  • Nach Art. 5a) BauPVO kann die Pflicht zur Leistungserklärung entfallen, wenn es sich nicht um eine Serienfertigung, sondern um eine Sonderanfertigung für ein bestimmtes Gebäude handelt. Der Einbau soll dann nach geltenden nationalen Vorschriften erfolgen. Dann würde der Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (ZiE) relevant werden. Eine Doppelkennzeichnung liegt nicht vor, da der Hersteller aufgrund der Abweichung das Bauprodukt nicht entsprechend der europäischen Regel kennzeichnen dürfte (Art. 8 (2) BauPVO).

10. Übereinstimmungsbestätigung und Dokumentation

10.1 Allgemeines

In den vorherigen Kapiteln wurde detailliert erörtert, welche Nachweismöglichkeiten für die Verwendbarkeit von Holzbauteilen mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit möglich sind und wie davon abgewichen werden kann - kurzum: nach welchen Vorschriften wie mit Holz geplant und gebautwerden kann.

Nach Fertigstellung der beauftragten Leistung schuldet der Unternehmer dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmungsbestätigung (Übereinstimmungsnachweis) in Kombination mit dem Verwendbarkeitsnachweis. Die Übereinstimmungsbestätigung ist der Nachweis, dass die realisierte Konstruktion (z.B. das Bauprodukt vorgefertigte Holztafelbauwand) nach den Bestimmungen der Verwendbarkeitsnachweise oder Technischen Baubestimmungen (technische Regeln wie beispielsweise DIN-Normen) errichtet wurde, also eine Bestätigung, dass das Gebaute dem Geplanten entspricht. Abbildung 8 (S. 27) zeigt, welche Bestätigungen und Erklärungen für Bauprodukte und Bauarten erforderlich sind.

Wie in Abbildung 8 (S. 27) zu sehen ist, ist eine Übereinstimmungsbestätigung für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nicht erforderlich, hier wird lediglich die Leistungserklärung (DoP) ausgehändigt. In den anderen Fällen sind der Verwendbarkeitsnachweis sowie die Übereinstimmungsbestätigung abzugeben.

10.2 Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte

Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung, die er durch werkseigene Produktionskontrolle sicherzustellen hat, durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck.

In den Verwendbarkeitsnachweisen (abZ, ZiE) können Anforderungen an den Hersteller der Bauprodukte vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung oder zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist.

Kapitel C 2 und C3 der MVV TB legt in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die Abgabe einer Übereinstimmungsbestätigung des Herstellers gestellt werden. Es gibt drei Varianten:

  • Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH),
  • Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) oder
  • Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).

Bei der Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH) prüft der Hersteller auf Grundlage der werkseigenen Produktionskontrolle (Eigenüberwachung) eigenverantwortlich die Übereinstimmung seines Produktes mit den produktabhängigen technischen Regeln oder den Verwendbarkeitsnachweisen. Die werkseigene Produktionskontrolle erfolgt nach der DIN 18200 [16].

Werden Bauprodukte nicht in Serie und von Betrieben, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen sind (wie beispielsweise Zimmereibetriebe), hergestellt, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200, Abschnitt 3, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt. [7]

Für die Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) muss eine anerkannte Prüfstelle eine Erstprüfung des zu fertigenden Bauprodukts durchführen. Die weiteren Prüfungen im Rahmen der regelmäßigen werkseigenen Produktionskontrolle werden dann ausschließlich durch den Hersteller selber durchgeführt, und darauf basierend wird die Ü-Kennzeichnung vorgenommen.

Ist ein Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ) erforderlich, so ist eine Erstüberwachung des Bauproduktes im Herstellwerk einschließlich einer Produktprüfung durch eine anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) vorgeschrieben. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der anerkannten PÜZ-Stellen. In jedem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig, üblicherweise zweimal jährlich, zu überprüfen.

In Abbildung 11 ist beispielhaft das Bauprodukt beidseitig bekleidete oderbeplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart, gezeigt. Es handelt sich um ein Bauprodukt, das nach technischen Regeln herzustellen ist und nicht die CE-Kennzeichnung trägt. Für das Bauprodukt ist in Spalte 4 ein Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ) gefordert, also eine Erstüberwachung des Bauproduktes im Herstellwerk einschließlich einer Produktprüfung durch eine anerkannte PÜZ-Stelle und eine regelmäßige Fremdüberwachung. Die Fremdüberwachung erfolgt ebenfalls nach DIN 18200. [16]

Abbildung 11 Beispiel: Bauprodukt beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-,Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart [7]

Im Rahmen der Fremdüberwachung wird überprüft, ob die werkseigene Produktionskontrolle angewendet und dokumentiert wird. Weiter wird überprüft, ob im Unternehmen die personellen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Herstellung der Bauprodukte vorliegen. Ist dies alles erfüllt, so darf das Unternehmen das Bauprodukt mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) kennzeichnen und in den Verkehr bringen [1].

10.3 Übereinstimmungserklärung für Bauarten

Für Bauarten sieht die MVV TB keine explizite Übereinstimmungsbestätigung (Spalte 4) vor. Nach MBO Art. 16a muss für jede Bauart durch den Anwender/Errichter bestätigt werden, dass sie mit den technischen Baubestimmungen, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen übereinstimmt. Die Übereinstimmungserklärung für Bauarten ist aus Sicht der Autoren immer schriftlich auszustellen und dem Bauherren und der Gebäudedokumentation zuzuführen.

11. Beispiele

Nach der ausführlichen Darstellung der bauordnungsrechtlichen Zusammenhänge wird nun die praxistaugliche Vorgehensweise anhand von mehreren Beispielen aufgezeigt. Von den Autoren wurde dazu der Brandschutznavigator erstellt, vgl. Abbildung 12. Der Brandschutznavigator zeigt übersichtlich, welche Möglichkeiten das aktuelle Bauordnungsrecht für die Verwendung von Holzbauteilen, getrennt für massive Holzbauteile (MHBT) und Holztafelbau (HTB), mit Anforderungen an den Feuerwiderstand bietet.

Diese Beispiele beziehen sich auf die aktuell gültige Musterbauordnung [9].

Abbildung 12 Brandschutznavigator - Verwendbarkeitsnachweise und technische Regeln für den Brandfall im Holzbau (Stand: 03/2020)

11.1 Beispiel 1: Holztafelbauwand in Gebäudeklasse 3

Das Beispielobjekt ist ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 (Fußbodenoberkante höchstes Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind < 7,00m) und soll in Holztafelbauweise errichtet werden. Aufgrund des Tragwerks wird die Außenwand für den vertikalen Lastabtrag benötigt und ist somit eine tragende Wand. Die Wände sollen vorgefertigt auf die Baustelle geliefert werden. In Abbildung 13 links ist beispielhaft eine Holztafelbauwand gezeigt. Der im Planungsprozess definierte Wandaufbau ist in Abbildung 13 rechts gezeigt. Aus dem Brandschutznachweis wird ersichtlich, dass tragende Wände in Gebäudeklasse 3 feuerhemmend auszuführen sind, d.h. 30 Minuten Feuerwiderstand benötigen.

Abbildung 13 Holztafelbauwand als tragende Außenwand in Gebäudeklasse 3

Der Nachweis über die Verwendbarkeit einer feuerhemmenden Holztafelbauwand kann über mehrere Wege erfolgen. Im Brandschutznavigator sind die unterschiedlichen Möglichkeiten für feuerhemmende Bauteile gezeigt, vgl. Auszug feuerhemmend aus dem Brandschutznavigator Abbildung 14.

Abbildung 14 Nachweismöglichkeiten für feuerhemmende Bauteile in HTB oder von MHBT

Wir entscheiden uns für den „klassischen“ Weg über eine technisch eingeführte Baubestimmung (Holztafelbau Variante (B)) und gelangen dadurch zurDIN 4102-4 [17]. Nachdem die Wand im vorliegenden Fall in einem Werk vorgefertigt werden soll, handelt es sich um ein Bauprodukt. In der Norm finden wir klassifizierte Bauteile mit bewiesenen Feuerwiderständen für Wände und Decken. Im vorliegenden Fall verwenden wir die Tabelle 10.7, vgl. Abbildung 15. Mittels dieser Tabelle können wir den Feuerwiderstand der geplanten Wandkonstruktion nachweisen.

Aus der Tabelle werden die Mindestdicken und die Mindestrohdichten der innen- und außenseitigen Beplankungen sichtbar. Weiter finden sich Angaben zum Dämmstoffmaterial sowie Angaben über den notwendigen Holzrippenquerschnitt (Ständerabmessungen).

Abbildung 15 Tabelle aus DIN 4102-4 [17]

Wird die Wand nach den in der MVV TB aufgeführten technischen Regeln gefertigt, kann anschließend die Übereinstimmungsbestätigung für das Bauprodukt erfolgen. Hierfür muss beachtet werden, dass die MVV TB für Holztafelbauwände gemäß C 2.3.1.4 (vgl. Abbildung 16), als Übereinstimmungsbestätigung das Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ) fordert, vgl. Kapitel 10.2. Der Holzbaubetrieb muss folglich fremdüberwacht sein, um ein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) für die in seinem Betrieb gefertigten HTB-Wände (Bauprodukte) auszustellen.

Abbildung 16 Auszug aus MVV TB Abschnitt C 2 "Voraussetzungen zur Abgabe derÜbereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 MBO" mit lfd. Nr. C 2.3.1.4 [7]

11.2 Beispiel 2: Holztafelbauwand in Gebäudeklasse 4

Nun wollen wir ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 (Fußbodenoberkante höchstes Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind < 13,00m) planen und errichten. Das Gebäude wird aus tragenden Außenwänden in Holztafelbauweise errichtet. In Abbildung 17 sind die realisierte Holztafelbauaußenwand (links) und der Wandaufbau (rechts) gezeigt.

Abbildung 17 Tragende Außenwand in Holztafelbauweise

Aus dem Brandschutznachweis wird ersichtlich, dass tragende Wände in Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend auszuführen sind. Im Holztafelbau bedeutet das 60 min Feuerwiderstand + Brandschutzbekleidung (Kapselung K260), die ein Mitbrennen der Konstruktion 60 min lang verhindert + nichtbrennbare Dämmung. Für den Nachweis über die Verwendbarkeit einer hochfeuerhemmenden Holztafelbauwand gibt es nur einen möglichen Weg, vgl. Brandschutznavigator hochfeuerhemmend Holztafelbau Variante A, Abbildung 18.

Abbildung 18 Nachweismöglichkeiten für hochfeuerhemmende Bauteile in HTB

Eine hochfeuerhemmende Holztafelbauwand ist demnach ein Bauprodukt. Die hochfeuerhemmende Wand ist in der MVV TB Kapitel C 3.21 gelistet. In Kapitel C 3 sind Bauprodukte gelistet, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) bedürfen. Eine hochfeuerhemmende Holztafelbauwand braucht demnach als Verwendbarkeitsnachweis ein abP. Weiter stellt die MVV TB an den Bauproduktenhersteller (Holzbaubetrieb) der hochfeuerhemmenden Holztafelbauwand als Übereinstimmungsbestätigung das Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ), vgl. Kapitel 10.2. Ist der Holzbaubetrieb erfolgreich fremdüberwacht, kann er das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) für die in seinem Betrieb gefertigten hochfeuerhemmenden HTB-Wände ausstellen.

Merke: Für die Planung und Fertigung von hochfeuerhemmenden Wänden muss also ein Bauteilaufbau eines konkreten abPs ausgewählt und danach geplant und gebaut werden. Hochfeuerhemmende Wände müssen vorgefertigt auf die Baustelle geliefert werden. Zusätzlich sind die Angaben der M-HFHHolzR zubeachten.

11.3 Beispiel 3: Holztafelbauwand in Gebäudeklasse 5

Nach der Gebäudeklasse 4 betrachten wir nun Holztafelbauwände in der Gebäudeklasse 5 (Fußbodenoberkante höchstes Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind < 22,00m). Wir wollen eine tragende raumabschließende Trennwand in Holztafelbauweise planen und errichten. Laut MBO müssentragende Wände in GK 5 feuerbeständig sein. Für die Definition von feuerbeständig siehe Tabelle 1.

Abbildung 19 Nachweismöglichkeiten für F 90 B Bauteile in HTB oder von MHBT

Diese Anforderung schließt den Baustoff Holz aus, da es sich hier um einen brennbaren Baustoff handelt. Es ist also nicht möglich, feuerbeständige Bauteile aus Holz zu realisieren. Mit Holz können aber klassifizierte F 90 B Bauteile realisiert werden, vgl. Auszug Brandschutznavigator Abbildung 19. Dazu ist im Brandschutznachweis (BSN) eine materielle Abweichung von den Anforderungen der Bauordnung nötig, sofern dies aus konzeptioneller Sicht möglich ist. In Abstimmung mit dem Fachplaner Brandschutz ist eine Abweichung von feuerbeständig zu F 90 B zu formulieren, und ggf. sind notwendige Kompensationsmaßnahmen festzulegen. Im BSN ist die erforderliche Feuerwiderstandsdauer und ggf. eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen festzulegen. Dieses Vorgehen ist ein möglicher Weg, Holztafelbauwände in GK 5 zu realisieren. Die materielle Abweichungerfordert aber die Zustimmung der Genehmigungsbehörde, oder alternativbundeslandanhängig die Zustimmung eines Prüfingenieurs/Prüfsachverständigen für Brandschutz.

11.4 Beispiel 4: Holzmassivbauwand in Gebäudeklasse 3

Nun widmen wir uns der Holzmassivbauweise. Wir möchten eine Wand zur Brandabschnittsbildung in Gebäudeklasse 3 (Fußbodenoberkante höchstes Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind < 7,00m) aus Brettsperrholz realisieren. Laut den bauordnungsrechtlichen Anforderungen der MBO muss solch eine Wand in GK 3 hochfeuerhemmend sein. In Abbildung 20 links ist die realisierte Wand gezeigt.

Abbildung 20 Wand zur Brandabschnittsbildung in Gebäudeklasse 3 in Brettsperrholzbauweise

Hochfeuerhemmende Bauteile (Wände, Decken) können gemäß aktuellem Bauordnungsrecht nur in Holztafelbauweise errichtet werden. Lediglich Brettstapeldecken sind als hochfeuerhemmende Decken möglich. Diese sind nach M-HFHHolzR auszuführen und benötigen als Verwendbarkeitsnachweis ein abP. Die MVV-TB bietet unter den laufenden Nummern C 4.1 bis C 4.3 die Möglichkeit, Bauarten zu errichten, die nur eines abP bedürfen. Das Problem ist aber, dass in den anerkannten Prüfverfahren zur Klassifizierung der Feuerwiderstandsdauer dieser Bauarten nur die DIN 4102-2 gelistet ist, und die DIN 4102-2 kann keine hochfeuerhemmenden Bauteile mit einer Brandschutzbekleidung von K260 nach DIN EN 13501-2 klassifizieren.

Schreibt der Brandschutzplaner nun in den Brandschutznachweis als Anforderung für die Wand zur Brandabschnittsbildung hochfeuerhemmend, so ist die Wand aus Brettsperrholz aus dem Blickwinkel des Bauordnungsrechts nicht realisierbar. Abhilfe kann der Brandschutzplaner wiederum selbst schaffen. Er muss eine Abweichung von hochfeuerhemmend zu F60-B/REI60 und einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen formulieren. Diese Abweichung muss wiederrum genehmigt werden. Anschließend kann die Wand auf Basis eines geeigneten abP (F60-B/REI60) geplant und gebaut werden, vgl. Auszug Brandschutznavigator Abbildung 21 Variante A für Massive Holzbauteile.

Abbildung 21 Nachweismöglichkeiten für F 60 B Bauteile in HTB oder von MHBT

Im vorliegenden Fall wurde das abP der Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V. (P-SAC02 III-635) [15] verwendet, vgl. Abbildung 20 rechts. Im abP ist der erforderliche Wandaufbau zur Erreichung einer Feuerwiderstandsdauer von REI60-M gezeigt. Die Wand übertrifft in diesem Fall sogar die Bauteilanforderung, da sie auch noch eine Stoßbelastung ermöglicht. Ebenfalls finden sich im abP Angaben zu Installationen, je Element ist der Einbau einer bis zu 27 mm tief in das Holz ausgefrästen Hohlwanddose erlaubt. Vergleicht man die Vorgabe aus dem abP mit der ausgeführten Wand in Abbildung 20 links, so stellt man fest, dass in dem gezeigten Wandabschnitt unzulässigerweise drei Hohlwanddosen eingebaut wurden. Eine praxisgerechte Lösung für die Steckdosen, die dem abP nicht widerspricht, wäre die zusätzliche Anordnung einer schlanken Installationsebene vor der eigentlichen Wand zur Brandabschnittsbildung.

11.5 Beispiel 5: Holzmassivbauwand in Gebäudeklasse 4

Nun wollen wir eine Treppenraumwand in der Gebäudeklasse 4 (Fußbodenoberkante höchstes Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind < 13,00m) planen und errichten. Die Treppenraumwand soll in Brettsperrholzbauweise ausgeführt werden, vgl. Abbildung 22. Laut den bauordnungsrechtlichen Anforderungen der MBO müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unterzusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein. Zusätzlich müssen Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.

Abbildung 22 Treppenbauwand aus Brettsperrholz mit Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in der Gebäudeklasse 4

Durch die Verwendung des bauordnungsrechtlichen Begriffs hochfeuerhemmend und mechanische Beanspruchung im Brandschutznachweis entsteht die gleiche Problematik, wie in Beispiel 4 (Kapitel 11.4) erörtert. Abhilfe kann wiederum der Brandschutzplaner schaffen. Er muss eine materielle Abweichung im Brandschutznachweis von hochfeuerhemmend und mechanischer Beanspruchung zuF60-B+M/REI60+M formulieren und, da es sich um eine Treppenraumwand handelt, eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke definieren, Ausnahmen stellen hier aktuell (03/2020) die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar, vgl. Kapitel 7. Hier sind Bauteile abweichend zu hochfeuerhemmend zulässig. Eine materielle Abweichung ist unter Berücksichtigung des korrekten Begriffes "abweichend zu hochfeuerhemmend" u.U. nicht notwendig, das grundsätzliche Vorgehen ist jedoch identisch. Eine technische Lösung stellt der Auszug Brandschutznavigator Abbildung 21 Variante A für Massive Holzbauteile F60-B + zusätzliche Forderung in BSN nach nichtbrennbarer Bekleidung in ausreichender Dicke dar. Die Treppenraumwand kann beispielsweise ebenfalls auf Basis des abPs der Studien-gemeinschaft Holzleimbau e.V. (P-SAC02 III-635) geplant und errichtet werden.

11.6 Beispiel 6: Holzmassivbauwand in Gebäudeklasse 5

Nach der Gebäudeklasse 4 betrachten wir nun die Holzmassivbauweise in der Gebäudeklasse 5 (Fußbodenoberkante höchstes Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind < 22,00m). Wir wollen eine tragende raumabschließende Trennwand in Brettsperrholzbauweise planen und errichten. Laut MBO müssen tragende Wände in GK 5 feuerbeständig sein. Durch die Verwendung des bauordnungsrechtlichen Begriffs feuerbeständig im Brandschutznachweis entsteht die gleiche Problematik, wie in Beispiel 3 (Kapitel 11.3) erörtert. In Abstimmung mit dem Fachplaner Brandschutz ist, sofern die brandschutztechnische Betrachtung dies zulässt, eine materielle Abweichung von feuerbeständig zu F90-B/REI90 + ggf. einer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen zu formulieren, und mögliche Kompensationsmaßnahmen sind festzulegen. Nun kann auch hier die Wand auf Basis eines geeigneten abP (F90-B/REI90) geplant und gebaut werden, vgl. Auszug Brandschutznavigator Abbildung 19 Variante A für Massive Holzbauteile F90-B. Ausnahmen stellen hier aktuell (03/2020) die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dar, vgl. Kapitel 7. Hier sind Bauteile abweichend zu feuerbeständig zulässig. Eine materielle Abweichung ist unter Berücksichtigung des korrekten Begriffes "abweichend zu feuerbeständig" u.U. nicht notwendig, das grundsätzliche Vorgehen ist jedoch identisch.

Wichtig ist auch, dass es aktuell für F60 B/REI 60 oder F90-B/REI 90 Bauteile, sollte eine zusätzliche Forderung nach einer Kapselung (z.B. K230, K260) formuliert werden, nur den Weg über den Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (ZiE) oder die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) gibt, siehe Abbildung 23. Zielführender aus Sicht der Autoren scheint es, im Brandschutznachweis keine durch die DIN EN 13501-2 klassifizierte Brandschutzbekleidung zu fordern, sondern konkrete Anforderungen an die Bekleidung zusätzlich zur Feuerwiderstandfähigkeit zu stellen. Zum Beispiel: Die tragende und raumabschließende Massivholzwand aus Brettsperrholz muss zusätzlich zur Feuerwiderstandsfähigkeit F90-B/REI 90 eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Form von beidseitig über die gesamte Fläche geschlossene und zweilagig ausgeführte 18 mm Gipskarton-Feuerschutzplatten gemäß DIN 18180: 2014-09 bzw. Gipsplatten Typ DF gemäß DIN EN 520: 2009-12, aufweisen. Weiter sind Angaben über die Befestigung der Platten, der Befestigungsabstände, der Plattenstöße und der Fugenversätze im Brandschutznachweis notwendig. Diese können in Anlehnung an die in abPs für Kapselbekleidungen aufgeführten Bedingungen erfolgen.

Abbildung 23 Auszug Brandschutznavigator zur Anforderung bei einer zusätzlichen Kapselbekleidung

12. Zusammenfassung

Das Planen und Bauen muss immer unter Berücksichtigung des Baurechts erfolgen. Eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Abwicklung von Bauprojekten ist ein fundiertes Wissen über die bauordnungsrechtlichen relevanten Abläufe in Abhängigkeit der Gebäudeklasse. Denn mit steigender Gebäudeklasse und Sonderbautatbeständen nehmen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des geforderten Sicherheitsniveaus zu. Die Berücksichtigung von Vorschriften schafft Rechtssicherheit, Verlässlichkeit im Bauprozess und Sicherheit für die späteren Nutzer des Gebäudes. Jeder Planer oder Hersteller bzw. Errichter von Holzkonstruktionen muss seine angebotenen Produkte, Bauteile, Dienstleistungen und die daraus resultierenden betrieblichen als auch organisatorischen Vorrausetzungen kennen und sich das notwendige Fachwissen aneignen. Das Holzbauunternehmen muss beispielsweise wissen, welche Bauteile mit welchen Leistungseigenschaften (feuerhemmend, hochfeuerhemmend, F60-B, F90-B, Schallschutz, Tragfähigkeit) im Unternehmen gefertigt werden können.

Betrachtet man den Nachweis der brandschutztechnischen Leistungsfähigkeit von Bauteilen, ist der Feuerwiderstand, der sich aus Tragfähigkeit, Raumabschluss und Wärmedämmung zusammensetzt, maßgebend. Die Bauordnungunterteilt die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in die drei Begriffe feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig. Die jeweiligen Landesbauordnungen weisen diesen Begriffen jedoch keine genauen Leistungseigenschaften zu, sondern stellen konkrete Anforderungen an die Klassen (brennbar, nichtbrennbar) der Baustoffe, aus denen sich das Bauteil zusammensetzt. Den bauordnungsrechtlichen Bergriffen werden erst durch die jeweiligen „Landesverwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen“ konkrete Leistungseigenschaften zugewiesen.

Um die Feuerwiderstandsfähigkeit eines Bauteils korrekt nachweisen zu können, stehen verschiedene Wege der Beweisführung, in Abhängigkeit der Einstufung als Bauprodukt bzw. Bauart, zur Verfügung. Bauteile können über nationale Verwendbarkeitsnachweise in Form von allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP), allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ), allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG), Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (ZiE) oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) erfolgen. Diesen Verwendbarkeitsnachweisen liegen Bauteilprüfungen, wie beispielsweise eine Brandprüfung, zugrunde. Einen weiteren Weg der Verwendbarkeit stellt die Leistungserklärung (DoP) für europäische Bauprodukte dar. Diese Leistungserklärung kann auf Grundlage einer harmonisierten Produktnorm (hEN) oder einer europäischen technischen Zulassung (ETA) erfolgen. Wichtig festzuhalten ist, dass immer das gesamte Bauteil, das im Verwendbarkeitsnachweis aufgeführt wird, die Feuerwiderstandsfähigkeit sicherstellt. Der in der Praxis ausgeführte Bauteilaufbau darf daher nicht ohne konkreten Nachweis der Gleichwertigkeit vom Verwendbarkeitsnachweis abweichen. Das einfache Anbringen einer Trockenbauplatte kann beispielsweise die Leistungseigenschaft „F-30“ an ein Bauteil nicht erfüllen.

Eine weitere Nachweismöglichkeit stellen die eingeführten technischenRegeln für Bauprodukte bzw. die eingeführten technischen Baubestimmungen dar. Wendet man die in zuvor genannten Unterlagen aufgeführten Regeln an und führt das Bauteil entsprechend aus, kann man sich auf die in den Regeln aufgeführten Leistungseigenschaften berufen. Diesen Unterlagen liegen in der Regel Beweisprüfungen zugrunde.

Die verschiedenen Möglichkeiten der Nachweise über die Verwendbarkeit von Holzbauteilen sind in einem von den Autoren entwickelten Brandschutznavigator übersichtlich dargestellt und erklärt.

Abschließend muss der Hersteller des Bauprodukts oder der Anwender der technischen Baubestimmungen für Bauarten die Übereinstimmung mit den Regeln in Form einer Übereinstimmungsbestätigung erklären. Um die Übereinstimmung von Bauprodukten erklären zu können (Ü-Zeichen), müssen die Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise fremdüberwacht sein.

Die aktuellen bauordnungsrechtlichen Regelungen für das Bauen mit Holz erfordern eine hohe Fachkompetenz von allen beteiligten Disziplinen. Wünschenswert aus Sicht der Autoren ist zukünftig eine länderübergreifende einheitliche Regelung für das mehrgeschossige Bauen mit Holz bis zur Hochhausgrenze, beispielsweise in Form einer neuen Musterrichtlinie Holzbau. Ziel muss es sein, die aktuell entstehenden landesspezifischen, sich zum Teil stark unterscheidenden Sonderregelungen für das Bauen mit Holz für Gebäudeklasse 4 und 5 in eine einheitliche Form zu bringen. Für Gebäude bis zur Hochhausgrenze, die keinen Sonderbautatbestand erfüllen, sollte es möglich sein ohne eine Fülle an materiellen Abweichungen und Sonderlösungen mit Holz zu bauen. Der Aufwand für alle Beteiligten - Genehmigungsbehörden, Planer und Unternehmen – würde dadurch signifikant sinken. Trotz der etwas undurchsichtigen bauordnungsrechtlichen Lage schreitet das Bauen mit Holz stetig voran – das freut das Klima.

13. Glossar / Abkürzungsverzeichnis

aBG allgemeine Bauartengenehmigung
abP allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
abZ allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
BA Bauart
BayTB Bayerische Technische Baubestimmungen
BP Bauprodukt
BRL Bauregelliste
BSN Brandschutznachweis
CE Communautés Européenes (Europäische Gemeinschaften)
DIBT Deutsches Institut für Bautechnik
DoP Declaration of performance (Leistungserklärung)
EAD European Assessment Document
ETA Europäische Technische Bewertung
GK GebäudeklassehEN harmonisierte europäische Norm
HTB Holztafelbau
MBO Musterbauordnung
MHBT Massive Holzbauteile
M-HFHHolzR Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise
MHolzBauRL Entwurf der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile in Holzbauweise für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
MVV TB Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
vBG vorhabenbezogene Bauartengenehmigung
ZiE Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

 

14. Literatur

[1] Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016

[2] DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau): DIN 4102-2; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen. September 1977

[3] DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau): DIN EN 13501-2; Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen; Deutsche Fassung EN 13501-2:2016. Dezember 2016

[4] DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau): DIN 4102-1; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen. Mai 1998

[5] DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau): DIN EN 13501-1;Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2007+A1:2009. Januar 2010

[6] Zehnte Kammer (Gerichtshof): Urteil vom 16.10.2014. Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Warenverkehr – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der bestimmte Bauprodukte, die mit der Konformitätskennzeichnung CE versehen sind, zusätzlichen nationalen Normen entsprechen müssen – Bauregellisten; Aktenzeichen C-100/13

[7] Deutsches Institut für Bautechnik: Veröffentlichung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2017/1 mit Druckfehlerkorrektur vom 11. Dezember 2017

[8] Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB). Ausgabe Oktober 2018

[9] Europäisches Parlament und der Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebungder Richtlinie 89/106/EWG des Rates. vom 9. März 2011

[10] Deutsches Institut für Bautechnik: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Allgemeine Bauartgenehmigung; Nummer: Z-41.3-686; Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN 18017-3 vom Typ AVR. Geltungsdauer vom: 30. Juli 2018 bis: 30. Juli 2023

[11] Bauministerkonferenz; Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (Argebau); Der Vorsitzende der Fachkommission Bautechnik Ministerialrat Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann: Prioritätenliste derARGEBAU - Hinweisliste sortiert nach hEN der EU-BauPVO. Stuttgart, den 05.05.2017

[12] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR.Fassung Juli 2004

[13] DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau): DIN 4102-4; Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen –Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile. Mai 2016

[14] DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau): DIN EN 1995-1-2; Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten –Teil 1-2: Allgemeine Regeln – Tragwerksbemessung für den Brandfall; Deutsche Fassung EN 1995-1-2:2004 + AC:2009. Dezember 2010

[15] Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. P-SAC02 III-635, Brandwandersatzwand. Tragende, raumabschließende Wandkonstruktionen in Brettsperrholzbauweise mit einer einseitigen oder zweiseitigen Bekleidung aus Gipskarton-Feuerschutzplatten oder FERMACELL Gipsfaser-Platten der Feuerwiderstandsklasse REI 60-M und REI 90-M gemäß DIN EN 13501-2: 2010-02 bei einer Brandbeanspruchung von der bekleideten Seite

[16] DIN 18200: 2000-05 Übereinstimmungsnachweis für Bauprodukte-Werkseigene Produktionskontrolle, Fremdüberwachung und Zertifizierung von Produkten

[17] DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau): DIN 4102-4; Brandverhaltenvon Baustoffen und Bauteilen; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendungklassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile. Mai 2016

Downloads

Hier kannst du dir den Brandschutznavigator als Poster downloaden, ausdrucken und dir an deinem Arbeitsplatz aufhängen. Wenn du noch mehr über die Hintergründe und Zusammenhänge des Brandschutznavigators wissen möchtest, kannst du dir zusätzlich das Konzeptheft zum Navigator downloaden und studieren.

Links

Weitere Informationen und aktuelle Forschungsprojekte zum Bauen mit Holz findest du auf den folgenden Webseiten.

Herausgeber

Lehrstuhl für Holzbau und Baukonstruktion
Ingenieurfakultät Bau Geo Umwelt
Technische Universität München
Arcisstraße 21
80333 München

Redaktion

Thomas Engel
Markus Lechner